Download der Vereinssatzung (Word97 / 57KB)

HINWEIS: Die Numerierung der hier sichtbaren HTML-Version ist fehlerhaft. Die Download-Version entspricht dem Original.


Vereinssatzung

der

Frankfurter Armutsaktie

Präambel

  1. Der Verein unterstützt Initiativen und Projekte in der Rhein-Main Region, die von Armut, Obdachlosigkeit und Isolation betroffenen Menschen helfen. Steuerbegünstigte Körperschaften, die sich dieser Zielsetzung verpflichtet fühlen, können Anträge auf finanzielle Förderung durch die "Aktionärsversammlung stellen.
  1. Der Verein fühlt sich verpflichtet die Öffentlichkeit auf die Armut, speziell die in der Rhein-Main Region, aufmerksam zu machen.
  2. Die Verbreitung dieses Projekts in andere Regionen wird angestrebt.

  1. (Name)
  1. Der Verein führt den Namen "Frankfurter Armutsaktie".
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Kalenderjahr

  1. (Zweck)
  2. Zweck des Vereins ist die Bekämpfung und Bekanntmachung von Armut, Obdachlosigkeit und Isolation in unserer Gesellschaft. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Verkauf von Armutsaktien sowie die Beteiligung der Käufer und Käuferinnen an der zweckentsprechende Verwendung und der Vergabe von Zuwendungen aus den Verkauf an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die Zwecke der Wohlfahrtspflege oder mildtätige Zwecke für Menschen in Armut, Obdachlosigkeit und Isolation verfolgen.

  3. (Gemeinnützigkeit)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins, der Aufsichtsrat, der Vorstand der Aktionäre und die Aktionärsversammlung als Beirat erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand des Vereins,
  3. der Aufsichtsrat,
  4. die Aktionärsversammlung als Beirat,
  5. der Vorstand der Aktionärsversammlung.

  1. (Mitgliedschaft)
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluß des Vorstands. Gegen einen ablehnendes Beschluß kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. ( Jedes Mitglied des Vereins sollte auch "Aktionär" sein und daher mindesten eine "Armutsaktie" innerhalb des Geschäftsjahr gekauft haben).

  1. (Erlöschen der Mitgliedschaft)
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluß,
    3. durch Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    1. Wenn er gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins gröblich schuldhaft verstoßen hat,
    2. Wenn er trotz zweifacher Mahnung mit zehntätiger Frist und Ausschlußandrohung den Beitrag nicht entrichtet hat.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche alsdann endgültig über den Ausschluß durch Beschluß entscheidet.

  1. (Mitgliederversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber halbjährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.
  2. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen/deren Stellvertreter/in.
  3. Die Mitgliederversammlung wird öffentlich abgehalten
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Protokollführer/in anzufertigen.
  5. Die Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 25% aller Mitglied unter schriftliche Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

  1. (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
  1. Insbesondere sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Beschlußfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben,
    2. Beschlußfassungen über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen,
    3. Beschlußfassung über die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern in den Fällen der §§ 5 und 6 der Satzung,
    4. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes vom Verein, sowie die Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrats und für die Aktionärsversammlung,
    5. Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das folgende Geschäftsjahr,
    6. Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes, seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und zwei weitere Vorstandsmitgliedern,
    7. Wahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht in dem Vorstand des Vereins und in dem Vorstand der "Aktionäre" sind,
    8. Wahl eines Abschlußprüfers/ einer Abschlußprüferin,
    9. Beschlußfassung über die Jahresabrechnung,
    10. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    11. Beschlußfassung über Satzungsänderung,
    12. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    13. Beschlußfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins.

  1. (Vorstand des Vereins)
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, dem/der Schatzmeister/in und zwei weitere Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand hat eine Amtsperiode von einem Jahr. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bis auf dem Vorsitzenden/ der Vorsitzende ist Wiederwahl beliebig oft zulässig. Der Vorsitzende/ Die Vorsitzende darf höchstens zwei mal Wiedergewählt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne §26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefaßten Beschlüsse enthalten sein müssen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  8. Der Vorstand tritt 14-tätig zusammen. Auf Antrag von zwei seiner Mitglieder muß er unter Angabe des Grundes außerordentlich zusammentreten.
  9. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich.

  1. (Aufgaben des Vorstandes des Vereins)
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vereinsvorstand ermittelt jährlich den neuen Kurswert (Preis) der Armutsaktie und legt ihn fest. Die Indikatoren, die ausgesucht werden, um einen neuen Kurswert zu bestimmen, spiegeln mit großer Sicherheit den Verlauf der Armutsentwicklung wieder.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für das jährliche Layout der Armutsaktie. Das Layout wird durch ein öffentlich ausgeschriebenen Kunstwettbewerb ermittelt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Verbreitung der Idee der Armutsaktie in der Öffentlichkeit.
  5. Der Vereinsvorstand hält sich vor, eventuell Sonderausschüttungen von Aktien vornehmen zu können. Die eingenommenen Gelder werden an dem Vorstand der Aktionäre delegiert. Die Rechte der Besitzer von Stammaktien werden dadurch nicht beschnitten.
  6. Der Vorstand stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese zur Prüfung an den/die von der Mitgliederversammlung bestimmte/n Prüfer/in weiter.

  1. (Aufsichtsrat)
  1. Die Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
  2. Vier Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Drei weitere Mitglieder werden von der Aktionärsversammlung aus seiner Mitte gewählt.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit nicht anders bestimmt, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sollen über einen guten Überblick über die Frankfurter Sozialarbeit sowie über Kentnisse der Bedürfnisse der Menschen in Armut, Obdachlosigkeit und Isolation verfügen.
  4. Die Amtsperiode des Aufsichtsrats beträgt ein Jahr. Sie bleibt solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Aufsichtsrat tritt wöchentlich zusammen und ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sind öffentlich.

  1. (Aufgaben des Aufsichtsrats)
  1. Der Aufsichtsrat prüft die beim Verein fristgerechten eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus dem Erlös der Armutsaktie und dem Spendenaufkommen des Vereins. Er erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Fördermitteln als Beschlußvorlage für die Beschlußfassung der Aktionärsversammlung.
  2. Der Aufsichtsrat überwacht die korrekte Ausführung der angenommenen Anträge.
  3. Über diese Vorschläge muß der Aufsichtsrat Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins sowie dem Vorstand der "Aktionäre" herstellen.
  4. Der Aufsichtsrat begründet die vorher den "Aktionären" zugesandten Beschlußvorlagen in der Aktionärsversammlung.
  5. Der Aufsichtsrat überprüft die korrekten Transferleistungen vom Vorstand der Aktionäre und teilt dies den "Aktionären" bei der Aktionärsversammlung mit.
  6. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

  1. (Aktionärsversammlung)
  1. Die Aktionärsversammlung besteht als Beirat des Vereins mit der Bezeichnung "Frankfurter Aktionärsversammlung" aus natürlichen Personen, die mindestens eine "Armutsaktie" in der laufenden Emission erworben haben. Die Erwerber der Armutsaktien sind in eine Aktionärsliste eingetragen als "Aktionär" der Armutsaktie.
  2. Sie bleiben "Aktionär" der Armutsaktie bis zur Emission neuer Armutsaktien. Die Emission wird jährlich erfolgen mit den neuen Kurswert (Preis). Wird bis zur darauffolgenden Aktionärsversammlung keine neue Armutsaktie erworben, so wird der "Aktionär" der Armutsaktie aus der Aktionärsliste gestrichen.
  3. Stammaktien können im Abonnement bezogen werden, wenn eine Einzugsermächtigung vorliegt. Die bestellten Aktien werden mit den Anträgen zur Aktionärsversammlung per Post zugestellt.
  4. In der Aktionärsversammlung haben alle "Aktionäre", die in der Aktionärsliste verzeichnet und persönlich anwesend sind, Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrecht ist ausgeschlossen.
  5. Jeder anwesende "Aktionär" hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Armutsaktien die er gekauft hat.
  6. Die Beschlüsse der Aktionärsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden "Aktionäre" gefaßt.
  7. Sind mehrere Sitze (z.B.: 7 Sitze beim Vorstand) für ein Gremium zu vergeben, so wird nach folgenden Modi gewählt, die zwischen den beiden ersten und dem dritten Wahlgang sich unterscheiden:
    Im ersten und zweiten Wahlgang kann jeder "Aktionär" einen Kandidaten ankreuzen. Ein Kandidat ist gewählt, falls er 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Da nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle benötigten Personen für die Sitze gefunden sind, gibt es einen dritten Wahlgang. Jeder "Aktionär" kreuzt hier ebenfalls nun einen Kandidaten an. Diejenigen Kandidaten bekommen die restlichen Sitze, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  8. Die Aktionärsversammlung wählt aus seiner Mitte einen Vorstand der "Aktionäre". Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Die Mitglieder des Vorstand der Aktionäre sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 des BGB. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
  9. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ein Vorstandsmitglied darf höchstens zwei mal wiedergewählt werden.
  10. Die Aktionärsversammlung wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht im Vorstand der Aktionärsversammlung und nicht im Vorstand des Vereins sind.
  11. Die Aktionärsversammlung wählt aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in. Die Beschlüsse der Aktionärsversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.

  1. (Aufgaben der Aktionärsversammlung)
  1. Das durch den Verkauf von Armutsaktien aufgebrachte Vermögen ist von dem Vermögen des Vereins strikt getrennt zu halten und bei einem Kreditinstitut mündelsicher anzulegen.
  2. Die Aktionärsversammlung entscheidet durch Beschlußfassung über die von der Aktionärsversammlung vorgelegte Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln aus dem Verkauf der Armutsaktie.
  3. Änderungen oder Ergänzungen zu den Beschlußvorlagen aus der Mitte der Aktionärsversammlung werden nur beraten und zur Abstimmung gebracht, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Aktionärsversammlung die Änderung oder Ergänzung in die Beratung einbringen wollen.
  4. Neue Anträge auf Vergabe von Zuwendungen aus der Mitte der Aktionärsversammlung sind an den Aufsichtsrat zu Prüfung weiterzuleiten, der sie dann zur nächsten Aktionärsversammlung vorlegt.

  1. (Aufgaben des Vorstandes der Aktionäre)
  1. Der Vorstand der "Aktionäre" verwaltet die eingenommenen Gelder aus dem Verkauf der Armutsaktie. Er koordiniert die Transferleistungen der Gelder an die zu unterstützenden Projekte, die von der Aktionärsversammlung beschlossen wurden sind.
    Die Transferleistungen sind dem Aufsichtsrat sowie dem Vereinsvorstand innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
  2. Der Vorstand der "Aktionäre" führt insbesondere die Beschlüsse der Aktionärsversammlung aus. Der Vorstand hat gegenüber den "Aktionären" Rechenschaft abzulegen.
  3. Der Vorstand der "Aktionäre" bereitet und lädt zur Aktionärsversammlung ein. Im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinsmitglieder bereitet er die öffentliche Sitzung der Aktionärsversammlung vor.
  4. Der Vorstand der "Aktionäre" stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese zur Prüfung an den Aufsichtsrat weiter.

  1. (Auflösung des Vereins)
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§8 (1) Nr. 12 der Satzung). Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluß über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende des Vorstandes des Vereins und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, die das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß zu verwenden haben.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung wurde so bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26 März 98 in Frankfurt am Main angenommen.